Amtspflegschaft.

Amtspflegschaft.
Amtspflegschaft.
 
Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes setzte das Jugendamt, soweit die Mutter volljährig war (bei nicht Volljährigen Amtsvormundschaft), eine Person als Amtspfleger ein. Dieser hatte die Aufgabe, den Vater festzustellen, die Unterhaltsansprüche des Kindes und seine Erb- beziehungsweise Pflichtteilrechte zu sichern. Erkannte der Vater die Vaterschaft an (dies kann er bereits vor der Geburt tun), konnte auf Antrag der Mutter der Wirkungskreis des Amtspflegers eingeschränkt oder ganz aufgehoben werden.
 
Durch das Gesetz zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft (Beistandschaftsgesetz) vom 4. 12. 1997 (BGBl I 2846), das am 1. 1. 1998 in Kraft getreten ist, ist die gesetzliche Amtspflegschaft abgeschafft worden. An ihre Stelle tritt eine freiwillige Beistandschaft mit den Aufgabenkreisen der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Diese Beistandschaft, die alle allein sorgeberechtigten Elternteile beantragen können, ersetzt auch die Beistandschaft des bisherigen Rechts. Beistand ist das Jugendamt.

Universal-Lexikon. 2012.

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